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Testamentsvollstreckung –
Fachkundige Abwicklung des Nachlasses

Als Testamentsvollstreckerin verwalte ich einen Nachlass oder einen Teil davon bis zur Verteilung an die Erben oder für die im Testament angegebene Dauer. Ich sichte z.B. Unterlagen, bezahle aus dem Nachlass eventuelle Verbindlichkeiten, kümmere mich bei Bedarf um Kündigungen, Wohnungsauflösung, fehlende Steuererklärungen und die Verwertung einzelner Gegenstände. Ich erfülle Vermächtnisse, setze die letztwilligen Wünsche vollständig um und verteile die Nachlassgegenstände entweder zügig oder zu den vorgesehenen Zeitpunkten.

Es gibt für einen Nachlass aber nur dann einen Testamentsvollstrecker, wenn es testamentarisch angeordnet wurde. Andernfalls müssen die Erben alles selbst regeln.

Um vorhersehbaren Streit oder Schwierigkeiten zu vermeiden, empfehle ich Ihnen die testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung vor allem in folgenden Fällen:

  • Wenn Sie befürchten, dass die notwendigen Einigungen zwischen Ihren Miterben schwierig werden können. Konfliktträchtig ist vor allem eine Erbengemeinschaft aus rivalisierenden Verwandten, eine Erbengemeinschaft aus Kindern vorangegangener Ehen mit der Witwe / dem Witwer oder eine Erbengemeinschaft aus zahlenmäßig vielen Personen, die sich kaum kennen.
  • Wenn die Zusammensetzung Ihres Vermögens besondere Fachkunde erfordert (z.B. Unternehmen, Vermögen im Ausland, Kunstgegenstände).
  • Wenn Sie minderjährige Erben haben, die nicht durch ihre Eltern vertreten werden können oder sollen.
  • Wenn es eine(n) > behinderte(n) Erben/Erbin mit besonderem Förderbedarf gibt.
  • Wenn Sie eine gemeinnützige Organisation als Erbin einsetzen und ihr ersparen wollen, dass sich deren hauptamtliche oder ehrenamtliche Mitarbeiter um fachfremde Aufgaben kümmern müssen.
  • Wenn Sie zu Ihrem Nachlass Sonderwünsche haben und ausschließen wollen, dass Ihr Erbe sich darüber hinwegsetzt.

Überlegen Sie in Ruhe, wen Sie als Testamentsvollstrecker einsetzen. Geht es um menschliche/kommunikative oder um kaufmännische/steuerliche Fähigkeiten oder beides? Wieviel Zeitaufwand wird erforderlich sein und wie realistisch ist es, dass die von Ihnen ausgesuchte Person das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen und geschickt ausführen kann? Ist deren statistische Lebenserwartung höher als Ihre eigene? Welches Maß an Lebens- und Berufserfahrung ist notwendig? Sie können auch eine Institution Ihres Vertrauens benennen, die den Testamentsvollstrecker aussuchen soll.

Die Formulierung im Testament kann etwa so lauten:

“Ich ordne Testamentsvollstreckung an.
Testamentsvollstrecker(in) wird Frau/Herr ... (Name), ersatzweise ... (Name). Ansonsten soll ... (Institution) eine(n) Testamentsvollstrecker(in) benennen.
Die/der Testamentsvollstrecker(in) hat die Aufgabe, ... (z.B. die Vermächtnisse zu erfüllen) und ... (z.B. den Erbteil meines Enkels bis zum Erreichen der Volljährigjkeit zu verwalten) . Sie/er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Testamentsvollstreckung endet, wenn ...
Die Testamentsvollstreckervergütung richtet sich nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Notarvereins.”

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema rufen Sie mich gerne an.