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Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, Abkömmlinge (Kinder/Enkel) und Eltern des Verstorbenen, falls sie nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich Erben wären, aber durch ein Testament ganz oder teilweise enterbt wurden.
Nach dem Gesetz haben diese engsten Angehörigen einen Anspruch auf einen Teil des zu vererbenden Vermögens, und zwar völlig unabhängig davon, ob und wie intensiv sie sich um den Verstorbenen gekümmert haben oder ob sie überhaupt Kontakt zu dem Verstorbenen hatten. Auf Dankbarkeit oder ein gutes Verhältnis zu Lebzeiten kommt es nicht an. Nur in krassen Ausnahmefällen (etwa wenn ein Pflichtteilsberechtigter eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder dessen Ehepartner begangen hat), kann durch eine ausdrückliche Regelung im Testament unter Angabe des Grundes einer pflichtteilsberechtigten Person der Pflichtteil entzogen werden.
Keinen Pflichtteil erhalten Geschwister, Großeltern und entferntere Verwandte.
Bei guten Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern werden bestehende Pflichtteilsansprüche oft nicht geltend gemacht, sondern der letzte Wille des Verstorbenen respektiert. Wird jedoch das Testament als ungerecht empfunden oder bestehen Spannungen zwischen den eingesetzten Erben und den übergangenen Pflichtteilsberechtigten, ist der Streit schon vorprogrammiert.
Pflichtteilsprozesse sind für die meisten Beteiligten emotional sehr belastend. Oft brechen erst hier die schon zuvor schwelenden Konflikte zwischen einzelnen Familienmitgliedern und den Vertrauenspersonen des Verstorbenen mit aller Heftigkeit aus und führen zu Erbstreitigkeiten, bei denen es in den wenigsten Fällen nur um das Geld geht. Tatsächlich geht es stellvertretend oft um die Bitterkeit, nicht anerkannt worden zu sein, und um die Forderung nach Wiedergutmachung erlittenen oder vermeintlichen Unrechts.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, durch geschickte Gestaltungen zu Lebzeiten oder im Testament die Pflichtteilsansprüche so gering wie möglich zu halten. Die realistische Einschätzung, ob und wer wohl Pflichtteilsansprüche gegen wen erheben wird, kann aber auch einen Anlass dazu geben, sich noch zu Lebzeiten zu versöhnen, alte Verletzungen zu heilen und eventuell eine gütliche Regelung mit dem Pflichtteilsberechtigten zu erreichen. Es lohnt sich, das wenigstens zu versuchen.
Man kann Pflichtteilsansprüche zum Teil dadurch umgehen, dass man schon zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens verschenkt. Dies gelingt umso erfolgreicher, je früher die Schenkung vollzogen wird; für Schenkungen unter Ehegatten und für Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte gelten erschwerende Bedingungen. Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Todesfall vollzogen wurden, werden anteilig mit 10 % pro vollendetem Jahr "abgeschmolzen" und der Rest für die Pflichtteilsberechnung zu dem tatsächlichen Nachlass hinzu gezählt, als ob sie sich noch im Vermögen des Verstorbenen befunden hätten der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit einen sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.
Der Pflichtteil besteht in einer Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diesen Betrag müssen die testamentarischen Erben aus dem Nachlass bezahlen und dafür eventuell auch Nachlassgegenstände verkaufen. In Härtefällen können die testamentarischen Erben eine verzinsliche Stundung des Pflichtteils verlangen.
Um eine Belastung des testamentarischen Erben mit unter Umständen hohen Geldzahlungen zu vermeiden, kann man versuchen, sich zu Lebzeiten mit den Pflichtteilsberechtigten zu einigen und einen notariellen Pflichtteilsverzicht (eventuell gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme) vereinbaren oder zu Lebzeiten „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ einen auf den Pflichtteil anrechenbaren Teil des Vermögens übertragen. Manchmal ist es auch eine (erbschaftsteuerlich besonders günstige) Lösung, dem Pflichtteilsberechtigten im Testament einen etwas höheren Betrag zuzuwenden, der aber bis zum Tod des testamentarischen Erben zinslos zu stunden ist. 
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