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Erbschein

Ein Erbschein ist ein gerichtlicher Ausweis, der bestätigt, wer Erbe eines Verstorbenen geworden ist. Der Antrag auf einen Erbschein wird beim Nachlassgericht gestellt (oft über einen Notar) und ist, ebenso wie die Erteilung des Erbscheins selbst, gebührenpflichtig.

Es braucht nicht jeder Erbe einen Erbschein. Notwendig wird dieses Dokument erst, wenn ein Geschäftspartner es verlangt. Hauptanwendungsfälle sind Immobilien im Nachlass und Guthaben bei Banken.

Denn das Grundbuchamt verlangt zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch entweder einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll.

Die Banken verlangen einen Erbschein, wenn keine gültige Bankvollmacht vorliegt. Ausnahmeregelungen stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken.

Daneben können auch Personen, die dem Verstorbenen etwas schuldeten (z.B. seine Mieter), von dem Erben verlangen, dass er ihnen sein Erbrecht durch einen Erbschein nachweist, ehe sie bezahlen. Der Erbschein schützt Außenstehende davor, an den falschen Erben zu leisten und später von dem richtigen Erben noch einmal auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden. 

Der Erbschein beweist aber intern unter den potentiellen Erben nicht endgültig die Erbenposition. Sollte ein bisher unbekanntes Testament auftauchen oder ein Zivilgericht ein Testament anders deuten als es das Nachlassgericht getan hat oder ändern sich entscheidende Umstände, wird der Erbschein wieder eingezogen und bei Bedarf ein anders lautender Erbschein ausgestellt.