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Regelungsbedarf im Behindertentestament
Mit einem „Behindertentestament“ regeln die Eltern von geistig oder körperlich Behinderten die Absicherung ihres behinderten Kindes.
Die Aufnahme eines Behinderten in eine stationäre Einrichtung kostet meistens mehr als 3.000,-- € monatlich. Nach sozialhilferechtlichen Regelungen ist der Behinderte verpflichtet, eigenes Einkommen (z.B. Zins- oder Mieteinnahmen) und das den jeweils geltenden Freibetrag (Schonvermögen) übersteigende Vermögen für diese Kosten einzusetzen.
Wenn also ein stationärer Aufenthalt in einer Behinderteneinrichtung besteht oder realistischerweise nach dem Tod der Eltern zu erwarten ist, hätte das behinderte Kind keine Vorteile von einer normalen Erbenposition, sondern müsste (außer bei sehr großen Nachlässen) fast das ganze Erbe abgeben und würde danach auf demselben Niveau versorgt werden wie alle anderen, die auf Gelder aus öffentlichen Kassen angewiesen sind.
Abhilfe aus diesem Dilemma schafft eine individuell auf den jeweiligen Bedarf zugeschnittene und durchdachte Kombination von Regelungen in einem maßgeschneiderten Behindertentestament. So können dem Behinderten für seinen krankheitsbedingten Mehrbedarf ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt werden, um ihm ein würdiges Leben zu erleichtern, während gleichzeitig verhindert werden kann, dass diese Mittel von dem zuständigen Sozialhilfeträger für die hohen Kosten einkassiert werden. Ergänzend kann der erwachsene Behinderte oder sein Betreuer von bürokratischen Aufgaben entlastet werden.
Einige Regelungsbestandteile eines Behindertentestaments können beispielsweise sein:
- Dauer-Testamentsvollstreckung
- keine vom Sozialhilfeträger überleitbaren Ansprüche, sondern konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker
- ein über dem Pflichtteil liegender Erbteil oder ein entsprechendes Vermächtnis
- Vor- und Nacherbschaft oder Vor- und Nachvermächtnis
- zweckgebundene Zuwendungen direkt an die jeweilige Einrichtung mit konkreten Auflagen zugunsten des Behinderten.
Lange Zeit war fraglich, ob Behindertentestamente im Erbfall wegen Umgehung des sozialhilferechtlichen Gebots, eigenes Vermögen einzusetzen, als sittenwidrig betrachtet werden könnten. Inzwischen hat aber der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Versorgung von Behinderten eine Aufgabe der Gemeinschaft ist und dass es Eltern nicht verwehrt werden kann, dem Wohl ihres behinderten Kindes auch nach ihrem Tod Vorrang einzuräumen vor den Bedürfnissen der öffentlichen Hand.
Wenn Sie Beratung bei der Erstellung eines Behindertentestaments benötigen oder meine Dienste als Testamentsvollstreckerin für ihr behindertes Kind in Anspruch nehmen möchten, sprechen Sie mich gerne an. 
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