Startseite

erbrecht

Erbrechtliche Beratung
Vertretung vor Gericht
Testament
Berliner Testament
Behindertentestament
Gesetzliche Erbfolge
Pflichtteil
Annahme/Ausschlagung der Erbschaft
Erbschein
Testamentsvollstreckung

mediation

service

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Das (gesetzliche oder testamentarische) Erbe fällt automatisch an, d.h. eine Annahmeerklärung ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen. 

Es ist allerdings niemand verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen.
Ausschlagungsgründe sind z.B.:

  • Angst, mit dem eigenen Vermögen für Schulden des Verstorbenen haften zu müssen (es gibt insoweit jedoch auch andere Lösungen),
  • fehlende Fähigkeit oder Bereitschaft, die mit der Erbschaft verbundene Mühe und Verantwortung zu übernehmen,  
  • unüberwindliche Konflikte mit eventuellen Miterben,
  • Angst vor steuerlichen Belastungen, wenn der Nachlass aus zwar wertvollen, aber schwer veräußerlichen Gegenständen besteht,
  • fehlende persönliche Bindung zu dem Verstorbenen,
  • Verzicht zugunsten eines Ersatzerben.

Wer die Erbschaft ausschlagen will, muss aktiv werden und direkt gegenüber dem Nachlassgericht oder mit Hilfe eines Notars innerhalb der Ausschlagungsfrist eine entsprechende Erklärung mit beglaubigter Unterschrift abgeben. Bei Abgabe einer wirksamen Ausschlagungserklärung haben Sie keinerlei Rechte an dem Nachlass, auch nicht auf Erinnerungsstücke oder Familienfotos.

Wer stattdessen untätig bleibt, kann nach Ablauf der Ausschlagungsfrist nur noch in Ausnahmefällen seine Erbenstellung loswerden.

Die Ausschlagungsfrist beträgt für Betroffene, die im Inland wohnen, 6 Wochen. Wer im Ausland lebt, hat 6 Monate Zeit für die Ausschlagungserklärung. Die Frist läuft für jeden Betroffenen individuell: Fristbeginn ist der Moment, in dem Sie sowohl von dem Todesfall als auch von Ihrer Erbenstellung erfahren – bei einer Erbschaft aufgrund eines Testaments z.B. ist das üblicherweise erst nach der Testamentseröffnung der Fall. Wenn Sie aufgrund der Ausschlagungserklärung eines vorrangigen Erben nachrücken, beginnt Ihre eigene Aus­schlagungsfrist, wenn Sie von dessen Ausschlagung erfahren.

Es ist sinnvoll, die Ausschlagungsfrist zu nutzen, um sich einen ersten Überblick über den Bestand des Nachlasses und dessen Zusammensetzung zu verschaffen. In den ersten drei Monaten ab dem Todestag dürfen Sie die Begleichung einzelner Rechnungen verweigern.

Es dauert allerdings meistens erheblich länger als die Ausschlagungsfrist, bis Sie wirklich vollständig wissen, was alles zum Nachlass gehört und welche Schulden bestehen.

Wenn sich herausstellt, dass der Nachlass entgegen der ersten Annahme doch überschuldet ist, gibt es zahlreiche Wege, Ihr eigenes Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger des Verstorbenen zu schützen. Empfehlenswert ist insoweit die Beratung und Unterstützung durch spezialisierte Juristen.